Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Thanatopraxie-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 218/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Ausbildungsberechtigte Personen
§ 3.Paragraph 3,
Die Vermittlung der fachlichen Qualifikation zu Tätigkeiten der Thanatopraxie hat durch folgende Personen zu erfolgen:
hinsichtlich der Punkte 1.1, 1.2, 1.4, 1.5 und 1.8 der Anlage 1 durch einen Arzt, der über die erforderlichen Qualifikationen verfügt,
hinsichtlich der Punkte 1.3, 1.6, 1.7, 1.9 und 1.11 der Anlage 1 und der Punkte 2.2 und 2.3 der Anlage 1 durch eine einschlägig tätige Person mit entsprechenden Qualifikationen,
hinsichtlich des Punktes 1.10 der Anlage 1 durch eine Person, die an einer inländischen Universität das Studium der Rechtswissenschaften erfolgreich abgeschlossen hat,
hinsichtlich des Punktes 2.1 der Anlage 1 unter Aufsicht einer einschlägig befugten Person (Facharzt/Fachärztin für Anatomie, Facharzt/Fachärztin für Pathologie oder Facharzt/Fachärztin für Gerichtsmedizin), die über die erforderlichen Qualifikationen verfügt.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2015
Dokumentnummer
NOR40079087