Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Passgesetz-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 223/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Entwertung des Reisepasses
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die gemäß § 10a Passgesetz 1992 vorgesehene Entwertung eines nicht abgelaufenen Reisepasses kann auch durch eine von der Behörde anzubringende Stampiglie erfolgen. In diesen Fällen gilt der Reisepass nach höchstens vier Wochen als entwertet, wobei der Tag der Anbringung der Stampiglie mitzuberechnen ist.Die gemäß Paragraph 10 a, Passgesetz 1992 vorgesehene Entwertung eines nicht abgelaufenen Reisepasses kann auch durch eine von der Behörde anzubringende Stampiglie erfolgen. In diesen Fällen gilt der Reisepass nach höchstens vier Wochen als entwertet, wobei der Tag der Anbringung der Stampiglie mitzuberechnen ist.
(2)Absatz 2,Durch das einzustempelnde Entwertungsdatum darf die ursprüngliche Gültigkeitsdauer des Reisepasses nicht verlängert werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2014
Dokumentnummer
NOR40079186