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§ 13 PassG-DV

Fassungen
ab 16.06.2006 — BGBl. II Nr. 223/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute16.06.2006 BGBl. II Nr. 223/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Passgesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

16.06.2006BGBl. II Nr. 223/2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PassG-DV

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Gültigkeitsdauer weiterer Reisepässe

Paragraph 13,

Weitere gewöhnliche Reisepässe, Dienstpässe oder Diplomatenpässe gemäß Paragraph 10, Passgesetz 1992 können mit einer Gültigkeitsdauer von längstens fünf Jahren ausgestellt werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass der Besitz mehrerer Reisepässe aus beruflichen Gründen notwendig ist. Werden ausschließlich private Gründe glaubhaft gemacht, ist die Gültigkeitsdauer weiterer Reisepässe mit längstens drei Jahren festzusetzen. Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer ist auf den Grund der Ausstellung Bedacht zu nehmen. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist unzulässig.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2014

Gesetzesnummer

20004791

Dokumentnummer

NOR40079188