Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Passgesetz-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 223/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Gültigkeitsdauer weiterer Reisepässe
§ 13.Paragraph 13,
Weitere gewöhnliche Reisepässe, Dienstpässe oder Diplomatenpässe gemäß § 10 Passgesetz 1992 können mit einer Gültigkeitsdauer von längstens fünf Jahren ausgestellt werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass der Besitz mehrerer Reisepässe aus beruflichen Gründen notwendig ist. Werden ausschließlich private Gründe glaubhaft gemacht, ist die Gültigkeitsdauer weiterer Reisepässe mit längstens drei Jahren festzusetzen. Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer ist auf den Grund der Ausstellung Bedacht zu nehmen. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist unzulässig. Weitere gewöhnliche Reisepässe, Dienstpässe oder Diplomatenpässe gemäß Paragraph 10, Passgesetz 1992 können mit einer Gültigkeitsdauer von längstens fünf Jahren ausgestellt werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass der Besitz mehrerer Reisepässe aus beruflichen Gründen notwendig ist. Werden ausschließlich private Gründe glaubhaft gemacht, ist die Gültigkeitsdauer weiterer Reisepässe mit längstens drei Jahren festzusetzen. Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer ist auf den Grund der Ausstellung Bedacht zu nehmen. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2014
Dokumentnummer
NOR40079188