Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
GefahrenabwehrVO-Seeschiff
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 230/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
2. Teil
Programm zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf österreichischen Seeschiffen
Übertragung von Aufgaben
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die gemäß Kapitel XI-2 des SOLAS-Übereinkommens und gemäß ISPS-Code der zuständigen Behörde obliegenden sicherheitsbezogenen Aufgaben werden anerkannten Stellen zur Gefahrenabwehr übertragen. Ausgenommen sind
die Festlegung der anwendbaren Gefahrenstufe und
die Festlegung der Voraussetzungen für eine Sicherheitserklärung.
(2)Absatz 2,Anerkannte Stellen zur Gefahrenabwehr sind die gemäß der Klassen-Verordnung, BGBl. II Nr. 34/2004, zur Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen ermächtigten Organisationen.Anerkannte Stellen zur Gefahrenabwehr sind die gemäß der Klassen-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2004,, zur Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen ermächtigten Organisationen.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018
Dokumentnummer
NOR40079212