Rechtstracker.at

Anl. 1 FIP-StrSchV

Fassungen
01.07.2006 bis 31.07.2020 — BGBl. II Nr. 235/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 101.07.200631.07.2020 BGBl. II Nr. 235/2006 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutzverordnung fliegendes Personal

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 235 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.07.2006BGBl. II Nr. 235/2006

Außerkrafttretensdatum

31.07.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020

Abkürzung

FIP-StrSchV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Anlage 1

zu Paragraph 4

Abschätzung der zu erwartenden Dosis

Mit den nachfolgend angegebenen Kriterien kann abgeschätzt werden, ob die zu erwartende effektive Dosis von fliegendem Personal unterhalb von 1 Millisievert im Jahr liegt. Wird eines der Kriterien erfüllt, so ist der Nachweis für die Einhaltung dieses Dosiswertes erbracht:

1. Kriterium:

Die maximale Flughöhe beträgt 6 000 m und die vorgesehene Flugzeit weniger als 750 Stunden pro Jahr.

2. Kriterium:

Die maximale Flughöhe beträgt 14 000 m und die vorgesehene Flugzeit weniger als 70 Stunden pro Jahr.

3. Kriterium:

Auf Basis der zu erwartenden jährlichen Flugzeit und maximalen Flughöhe ergibt sich aus dem nachstehenden Nomogramm eine effektive Dosis von weniger als 1 Millisievert pro Jahr. Dabei ist die 1 mSv-Kurve heranzuziehen, die der dosisintensivsten der vorgesehenen Flugrouten entspricht.

Richtwert für die effektive Dosis in Abhängkeit von Flugzeit und (Maximal)Flughöhe

(Quelle: ARC Seibersdorf research)

4. Kriterium:

Auf Basis der zu erwartenden jährlichen Flugzeit, der maximalen Flughöhe und der Flugrouten ergibt sich mit einem Rechenprogramm, das die in Anlage 2 lit. A Ziffer 3, angeführten Kriterien erfüllt, eine effektive Dosis von weniger als 1 Millisievert pro Jahr.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20004796

Dokumentnummer

NOR40079240