Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzverordnung fliegendes Personal
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 235/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 235 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt den Schutz des Lebens und der Gesundheit von fliegendem Personal gemäß § 2 Abs. 14 StrSchG einschließlich seiner Nachkommenschaft vor Schäden durch kosmische Strahlung während des Fluges. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auch auf fliegendes Personal anzuwenden, das im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung beim Betrieb von Luftfahrzeugen kosmischer Strahlung ausgesetzt sein kann.Diese Verordnung regelt den Schutz des Lebens und der Gesundheit von fliegendem Personal gemäß Paragraph 2, Absatz 14, StrSchG einschließlich seiner Nachkommenschaft vor Schäden durch kosmische Strahlung während des Fluges. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auch auf fliegendes Personal anzuwenden, das im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung beim Betrieb von Luftfahrzeugen kosmischer Strahlung ausgesetzt sein kann.
(2)Absatz 2,Durch diese Verordnung werden Art. 40 und 42 der Richtlinie 96/29/EURATOM zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlung, ABl. Nr. L 159 vom 29.06.1996 S. 1, in österreichisches Recht umgesetzt.Durch diese Verordnung werden Artikel 40 und 42 der Richtlinie 96/29/EURATOM zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlung, Amtsblatt Nummer L 159 vom 29.06.1996 Seite 1, in österreichisches Recht umgesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Dokumentnummer
NOR40079230