Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzverordnung fliegendes Personal
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 235/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 235 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Physikalische Kontrolle
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Der nach § 4 Abs. 5 verpflichtete Luftfahrzeugbetreiber hatDer nach Paragraph 4, Absatz 5, verpflichtete Luftfahrzeugbetreiber hat
die in Anlage 3 lit. A und D angeführten, für die Dosisermittlung notwendigen Daten innerhalb von 1 Monat nach Ende des Ermittlungzeitraums an die von ihm beauftragte Auswertestelle zu übermitteln,
Aufzeichnungen über die ermittelten Dosiswerte zu führen und diese sieben Jahre aufzubewahren,
der beruflich strahlenexponierten Person, der zuständigen Behörde, der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörde und dem zuständigen Träger der Unfallversicherung auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen über die ermittelten Dosiswerte zu gewähren,
Überschreitungen der höchstzulässigen Dosis nach § 3 unverzüglich der betroffenen Person, der zuständigen Behörde, der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörde und dem zuständigen Träger der Unfallversicherung, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, mitzuteilen, undÜberschreitungen der höchstzulässigen Dosis nach Paragraph 3, unverzüglich der betroffenen Person, der zuständigen Behörde, der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörde und dem zuständigen Träger der Unfallversicherung, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, mitzuteilen, und
bei Beendigung der Tätigkeit als fliegendes Personal in seinem Unternehmen der betreffenden Person auf Verlangen eine Aufstellung über die erhaltenen Dosen auszufolgen. Nicht mehr beim Luftfahrzeugbetreiber aufliegende Dosiswerte sind vom Zentralen Dosisregister gemäß § 35a StrSchG anzufordern.bei Beendigung der Tätigkeit als fliegendes Personal in seinem Unternehmen der betreffenden Person auf Verlangen eine Aufstellung über die erhaltenen Dosen auszufolgen. Nicht mehr beim Luftfahrzeugbetreiber aufliegende Dosiswerte sind vom Zentralen Dosisregister gemäß Paragraph 35 a, StrSchG anzufordern.
(2)Absatz 2,Die mit der Dosisermittlung beauftragte Auswertestelle gemäß § 5 hatDie mit der Dosisermittlung beauftragte Auswertestelle gemäß Paragraph 5, hat
die effektive Dosis für die betreffenden Personen auf monatlicher Basis entweder
mittels eines geeigneten Rechenverfahrens oder
aus der durch Messung erfassten Umgebungs-Äquivalentdosis
zu ermitteln,
die gemäß Anlage 3 lit. A und B erforderlichen Angaben bis längstens 6 Monate nach Ende des Ermittlungszeitraumes an das Zentrale Dosisregister zu übermitteln,
Dosisüberschreitungen unverzüglich dem Luftfahrzeugbetreiber und dem Zentralen Dosisregister mitzuteilen und
Aufzeichnungen über die Ermittlung der Dosiswerte zu führen und sieben Jahre aufzubewahren.
(3)Absatz 3,Sofern im Fall von die Dosis wesentlich beeinflussenden kosmischen Ereignissen, wie etwa außergewöhnlichen Sonnenaktivitäten, von der Behörde für bestimmte Flüge korrigierte Dosiswerte bekanntgegeben werden, sind diese von den Auswertestellen für die rechnerisch ermittelten Dosiswerte zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4,Bei Beginn der Tätigkeit als fliegendes Personal sowie beim Wechsel zu einem anderen Luftfahrzeugbetreiber hat die betreffende Person dem Luftfahrzeugbetreiber alle bislang aufgrund des Strahlenschutzgesetzes ermittelten Dosiswerte zur Kenntnis zu bringen.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2024
Dokumentnummer
NOR40079235