Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzverordnung fliegendes Personal
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 235/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 235 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Informationspflichten
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Der nach § 4 Abs. 5 zur Dosisermittlung verpflichtete Luftfahrzeugbetreiber hat die bei ihm als fliegendes Personal eingesetzten Personen nachweislich regelmäßig über die Risiken ihrer tätigkeitsbedingten Strahlenexposition und die diesbezüglich geltenden Schutzbestimmungen zu informieren.Der nach Paragraph 4, Absatz 5, zur Dosisermittlung verpflichtete Luftfahrzeugbetreiber hat die bei ihm als fliegendes Personal eingesetzten Personen nachweislich regelmäßig über die Risiken ihrer tätigkeitsbedingten Strahlenexposition und die diesbezüglich geltenden Schutzbestimmungen zu informieren.
(2)Absatz 2,Weibliches fliegendes Personal ist darüber zu informieren, dass eine Schwangerschaft im Hinblick auf die Risiken einer Strahlenexposition für das ungeborene Kind so früh wie möglich mitzuteilen ist.
(3)Absatz 3,Der Luftfahrzeugbetreiber hat den Nachweis über die Information gemäß Abs. 1 und 2 sieben Jahre aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen.Der Luftfahrzeugbetreiber hat den Nachweis über die Information gemäß Absatz eins und 2 sieben Jahre aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Dokumentnummer
NOR40079237