Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fahrverbotskalender 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 237/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr.
116/2007).116 aus 2007,).
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Rechtsvorschriften, mit denen weitergehende Fahrverbote angeordnet werden, bleiben unberührt.
(2)Absatz 2,Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der zur Erleichterung des Sommerreiseverkehrs für bestimmte Straßen ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge verfügt wird (Sommerreiseverordnung), BGBl. II Nr. 208/2000, ist für das Jahr 2006 nicht anzuwenden.Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der zur Erleichterung des Sommerreiseverkehrs für bestimmte Straßen ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge verfügt wird (Sommerreiseverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2000,, ist für das Jahr 2006 nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR40079253