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Art. 7

Fassungen
ab 06.12.2005 — BGBl. III Nr. 53/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute06.12.2005 BGBl. III Nr. 53/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EWR-Abkommen – Beteiligung weiterer Staaten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 53 aus 2006,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

06.12.2005BGBl. III Nr. 53/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

ARTIKEL 7

Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, isländischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, norwegischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, und wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt; dieses übermittelt der Regierung jeder Vertragspartei dieses Übereinkommens eine beglaubigte Abschrift.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.

Geschehen zu Luxemburg am vierzehnten Oktober zweitausendunddrei.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2025

Gesetzesnummer

20004802

Dokumentnummer

NOR40079357