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Anl. 1

Fassungen
ab 09.11.2011 — BGBl. III Nr. 46/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute09.11.2011 BGBl. III Nr. 46/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EWR-Abkommen – Protokoll 38a

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 46 aus 2012,

Typ

Vertrag – Mutlilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

09.11.2011BGBl. III Nr. 46/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

Addendum zu Protokoll 38A

ÜBER DEN EWR-FINANZIERUNGSMECHANISMUS

FÜR DIE REPUBLIK BULGARIEN UND RUMÄNIEN

Artikel 1

(1)         Protokoll 38a gilt entsprechend für die Republik Bulgarien und für Rumänien.

(2)         Ungeachtet des Absatzes 1 gilt Artikel 6 des Protokolls 38a nicht. Verfügbare Mittel, die für Bulgarien und Rumänien bestimmt waren und nicht gebunden wurden, werden anderen Empfängerstaaten nicht neu zugewiesen.

(3)         Ungeachtet des Absatzes 1 gilt Artikel 7 des Protokolls 38a nicht.

(4)         Ungeachtet des Absatzes 1 können sich die Zuschüsse für Nichtregierungsorganisationen und Sozialpartner auf bis zu 90 Prozent der Projektkosten belaufen.

Artikel 2

Im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 30. April 2009 werden im Rahmen des vorgesehenen finanziellen Beitrags für die Republik Bulgarien und für Rumänien 21,5 Mio. EUR für die Republik Bulgarien und 50,5 Mio. EUR für Rumänien zusätzlich bereitgestellt; diese Beträge werden ab dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Übereinkommens über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens in einer einzigen Tranche im Jahr 2007 zur Bindung bereitgestellt.

Im RIS seit

15.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2025

Gesetzesnummer

20004803

Dokumentnummer

NOR40136636