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Art. 3

Fassungen
ab 06.12.2005 — BGBl. III Nr. 53/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute06.12.2005 BGBl. III Nr. 53/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EWR-Abkommen – Protokoll 38a

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 53 aus 2006,

Typ

Vertrag – Mutlilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

06.12.2005BGBl. III Nr. 53/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

ARTIKEL 3

  1. Absatz eins,Die Zuschüsse werden für Projekte in folgenden Schwerpunktbereichen bereitgestellt:
    1. Litera a
      Schutz der Umwelt, einschließlich der Umwelt des Menschen, unter anderem durch Verringerung der Verschmutzung und durch Förderung erneuerbarer Energie;
    2. Litera b
      Förderung der nachhaltigen Entwicklung durch bessere Nutzung und Bewirtschaftung der Ressourcen;
    3. Litera c
      Erhaltung des europäischen kulturellen Erbes, einschließlich des öffentlichen Verkehrswesens, und Stadterneuerung;
    4. Litera d
      Entwicklung des Humankapitals unter anderem durch Förderung von Bildung und Ausbildung, Stärkung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Selbstverwaltung oder ihrer Einrichtungen in den Bereichen Verwaltung oder Daseinsvorsorge und der sie unterstützenden demokratischen Prozesse;
    5. Litera e
      Gesundheitspflege und Kinderbetreuung.
  2. Absatz 2,Akademische Forschung kann für eine Finanzierung in Betracht kommen, soweit sie auf einen oder mehrere dieser Schwerpunktbereiche ausgerichtet ist.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2025

Gesetzesnummer

20004803

Dokumentnummer

NOR40079371

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/909/A3/NOR40079371