Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Urheberrechtssenatsgebührenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 247/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2.Paragraph 2,
Von den Mitgliedern, Ersatzmitgliedern, Schriftführern und Schriftführerinnen sind Aufzeichnungen über die für den Urheberrechtssenat geleisteten Tätigkeiten zu führen, die dem Bundesministerium für Justiz im Wege der/des Vorsitzenden jeweils zum Quartalsende gesammelt zur Abrechnung vorzulegen sind. Ansprüche nach dieser Verordnung erlöschen, wenn sie nicht spätestens bis zum Ende des dem des Entstehens zweitfolgenden Quartals geltend gemacht werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2012
Dokumentnummer
NOR40079476