Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Führen von Dienstgraden als Verwendungsbezeichnungen im Exekutvidienst
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 171/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 4.Paragraph 4,
Durch die in dieser Verordnung vorgesehenen Regelungen über die Führung von Dienstgraden ergeben sich keine Änderungen in besoldungsrechtlicher Hinsicht oder in Bezug auf die Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen (§ 143 BDG 1979). Dies gilt auch für die Sonderregelungen in § 1 Abs. 3 bis 6 sowie in § 2. Durch die in dieser Verordnung vorgesehenen Regelungen über die Führung von Dienstgraden ergeben sich keine Änderungen in besoldungsrechtlicher Hinsicht oder in Bezug auf die Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen (Paragraph 143, BDG 1979). Dies gilt auch für die Sonderregelungen in Paragraph eins, Absatz 3 bis 6 sowie in Paragraph 2,
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2015
Dokumentnummer
NOR40079487