Rechtstracker.at

Anl. 3 3. AEV für kommunales Abwasser

Fassungen
04.07.2006 bis 23.05.2019 — BGBl. II Nr. 249/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 304.07.200623.05.2019 BGBl. II Nr. 249/2006 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 128/2019

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Einzelobjekte in Extremlage

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

04.07.2006BGBl. II Nr. 249/2006

Außerkrafttretensdatum

23.05.2019aufgehoben durch BGBl. II Nr. 128/2019

Abkürzung

3. AEV für kommunales Abwasser

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Anlage C

Methodenvorschriften gemäß Paragraph 4, Absatz 4

C 1 Der Parameter Nr. 1 der Anlage A ist an Hand einer Stichprobe zu bestimmen.

C 2 Die Parameter Nr. 2 bis 6 der Anlage A sind

  1. Litera a
    an Hand einer nicht abgesetzten homogenisierten Stichprobe zu bestimmen, sofern die Probenahme aus einer Speichereinrichtung erfolgen kann, in welcher das gesamte gereinigte Abwasser vor der Ableitung gespeichert wird und zu Folge des verfügbaren Speichervolumens ein Tagesausgleich der Konzentrationsschwankungen erzielt wird oder
  2. Litera b
    an Hand einer nicht abgesetzten homogenisierten qualifizierten Stichprobe zu bestimmen, sofern eine Speichereinrichtung gemäß Litera a, nicht vorhanden ist. Die qualifizierte Stichprobe ist als Mischung aus mindestens fünf gleichvolumigen Stichproben, die über einen Messzeitraum von mindestens zwei Stunden entnommen werden, herzustellen. Dabei haben die Entnahme der ersten Stichprobe am Beginn des Messzeitraums, die Entnahme der letzten Stichprobe am Ende des Messzeitraums und die Entnahmen der restlichen Stichproben zeitlich gleichmäßig verteilt über den Messzeitraum zu erfolgen. Der Messzeitraum ist derart festzulegen, dass durch die in ihm erfolgenden Stichprobennahmen eine Situation mit hoher Belastung der Abwasserreinigungsanlage erfasst wird.

C 3 Die am Tag der Probenahme (C 1 und C 2) abfließende Abwassermenge kann durch

  1. Litera a
    Ablesung eines im Zulauf zur Wasserversorgungsanlage des Einzelobjekts angeordneten Wasserzählers oder
  2. Litera b
    eine andere gleichwertige Messmethode, sofern sie genau und nachvollziehbar beschrieben ist und entsprechend der Beschreibung ausgeführt wird,
ermittelt werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2025

Gesetzesnummer

20004810

Dokumentnummer

NOR40079517