Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsrichtlinie
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 251/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Vereine - Genossenschaften
§ 1.Paragraph eins,
Nimmt ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft neben einer Abschlussprüfung auch Rechnungsprüfungen von Vereinen, die nicht gemäß § 22 Abs. 2 des Vereinsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 66/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2005, abschlussprüfungspflichtig sind, oder Genossenschaftsrevisionen von Genossenschaften vor, die nicht gemäß § 22 Abs. 6 des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70/1873, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2005, abschlussprüfungspflichtig sind, so haben sich die externen Qualitätsprüfungen und die dabei zu ziehenden Stichproben auf die Abschlussprüfungen zu beschränken. Nimmt ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft neben einer Abschlussprüfung auch Rechnungsprüfungen von Vereinen, die nicht gemäß Paragraph 22, Absatz 2, des Vereinsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2005,, abschlussprüfungspflichtig sind, oder Genossenschaftsrevisionen von Genossenschaften vor, die nicht gemäß Paragraph 22, Absatz 6, des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70 aus 1873,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,, abschlussprüfungspflichtig sind, so haben sich die externen Qualitätsprüfungen und die dabei zu ziehenden Stichproben auf die Abschlussprüfungen zu beschränken.
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2016
Dokumentnummer
NOR40079586