Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsrichtlinie
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 251/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Meldepflichten
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder für Wirtschaftsprüfer und die Vereinigung der Österreichischen Revisionsverbände für eingetragene Revisoren haben der Qualitätskontrollbehörde folgende Änderungen bezüglich des Erlöschens einer Berufsberechtigung und des Widerrufs einer Zulassung als Revisor unverzüglich zu melden:
Ruhen der Berufsberechtigung,
Suspendierung der Berufsberechtigung,
Verzicht auf die Berufsberechtigung,
Widerruf der öffentlichen Bestellung als Berufsberechtigter,
Widerruf der Zulassung als Revisor,
Widerruf einer durch Anerkennung erteilten Berufsberechtigung,
Tod eines Berufsberechtigten,
Auflösung einer Gesellschaft oder Entzug der Anerkennung als Revisionsverband oder
Fortführung der Tätigkeit aus der Berufsberechtigung durch einen Kurator oder Liquidator, ausgenommen der Kurator oder Liquidator verfügt über eine Bescheinigung gemäß § 15 A-QSG.Fortführung der Tätigkeit aus der Berufsberechtigung durch einen Kurator oder Liquidator, ausgenommen der Kurator oder Liquidator verfügt über eine Bescheinigung gemäß Paragraph 15, A-QSG.
(2)Absatz 2,Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind berechtigt, auf eine gemäß § 15 A-QSG erteilte Bescheinigung jederzeit durch schriftliche Meldung an die Qualitätskontrollbehörde zu verzichten. Ein solcher Verzicht ist unwiderruflich.Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind berechtigt, auf eine gemäß Paragraph 15, A-QSG erteilte Bescheinigung jederzeit durch schriftliche Meldung an die Qualitätskontrollbehörde zu verzichten. Ein solcher Verzicht ist unwiderruflich.
(3)Absatz 3,Inhaltlich korrespondierende Meldungen gemäß § 23 Abs. 3 Z 5 und Abs. 4 Z 3 A-QSG sind von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften gemeinsam, gegebenenfalls im Wege einer Bevollmächtigung, vorzunehmen.Inhaltlich korrespondierende Meldungen gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 5 und Absatz 4, Ziffer 3, A-QSG sind von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften gemeinsam, gegebenenfalls im Wege einer Bevollmächtigung, vorzunehmen.
(4)Absatz 4,Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften haben Meldungen gemäß § 23 Abs. 5 A-QSG an die Qualitätskontrollbehörde elektronisch oder in Papierform unter Anschluss der entsprechenden Nachweise vorzunehmen.Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften haben Meldungen gemäß Paragraph 23, Absatz 5, A-QSG an die Qualitätskontrollbehörde elektronisch oder in Papierform unter Anschluss der entsprechenden Nachweise vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2016
Dokumentnummer
NOR40079588