Rechtstracker.at

§ 3 A-QSRL

Fassungen
05.07.2006 bis 30.09.2016 — BGBl. II Nr. 251/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 305.07.200630.09.2016 BGBl. II Nr. 251/2006 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsrichtlinie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

05.07.2006BGBl. II Nr. 251/2006

Außerkrafttretensdatum

30.09.2016aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2016

Abkürzung

A-QSRL

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Meldepflichten

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder für Wirtschaftsprüfer und die Vereinigung der Österreichischen Revisionsverbände für eingetragene Revisoren haben der Qualitätskontrollbehörde folgende Änderungen bezüglich des Erlöschens einer Berufsberechtigung und des Widerrufs einer Zulassung als Revisor unverzüglich zu melden:
    1. Ziffer eins
      Ruhen der Berufsberechtigung,
    2. Ziffer 2
      Suspendierung der Berufsberechtigung,
    3. Ziffer 3
      Verzicht auf die Berufsberechtigung,
    4. Ziffer 4
      Widerruf der öffentlichen Bestellung als Berufsberechtigter,
    5. Ziffer 5
      Widerruf der Zulassung als Revisor,
    6. Ziffer 6
      Widerruf einer durch Anerkennung erteilten Berufsberechtigung,
    7. Ziffer 7
      Tod eines Berufsberechtigten,
    8. Ziffer 8
      Auflösung einer Gesellschaft oder Entzug der Anerkennung als Revisionsverband oder
    9. Ziffer 9
      Fortführung der Tätigkeit aus der Berufsberechtigung durch einen Kurator oder Liquidator, ausgenommen der Kurator oder Liquidator verfügt über eine Bescheinigung gemäß Paragraph 15, A-QSG.
  2. Absatz 2,Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind berechtigt, auf eine gemäß Paragraph 15, A-QSG erteilte Bescheinigung jederzeit durch schriftliche Meldung an die Qualitätskontrollbehörde zu verzichten. Ein solcher Verzicht ist unwiderruflich.
  3. Absatz 3,Inhaltlich korrespondierende Meldungen gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 5 und Absatz 4, Ziffer 3, A-QSG sind von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften gemeinsam, gegebenenfalls im Wege einer Bevollmächtigung, vorzunehmen.
  4. Absatz 4,Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften haben Meldungen gemäß Paragraph 23, Absatz 5, A-QSG an die Qualitätskontrollbehörde elektronisch oder in Papierform unter Anschluss der entsprechenden Nachweise vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2016

Gesetzesnummer

20004812

Dokumentnummer

NOR40079588