Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsrichtlinie
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 251/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Jahresbericht der Qualitätskontrollbehörde
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Qualitätskontrollbehörde wertet die geführten Evidenzen statistisch aus und veröffentlicht ihre Auswertung in anonymisierter Form im Jahresbericht gemäß § 20 Abs. 6 Z 16 A-QSG.Die Qualitätskontrollbehörde wertet die geführten Evidenzen statistisch aus und veröffentlicht ihre Auswertung in anonymisierter Form im Jahresbericht gemäß Paragraph 20, Absatz 6, Ziffer 16, A-QSG.
(2)Absatz 2,Der Jahresbericht ist der Öffentlichkeit bis spätestens 31. März des Folgejahres, erstmals für das Jahr 2006, elektronisch zugänglich zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2016
Dokumentnummer
NOR40079589