Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 02.02.2006 — BGBl. III Nr. 98/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute02.02.2006 BGBl. III Nr. 98/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2006,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

02.02.2006BGBl. III Nr. 98/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

89/03 Gesundheit

Text

TEIL römisch fünf – UNTERSTÜTZENDE BESTANDTEILE

Artikel 14 – Globaler Aktionsplan

In Anerkennung der Tatsache, dass der fortgeschriebene Globale Aktionsplan für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft wichtig für diesen Vertrag ist, sollten die Vertragsparteien seine wirksame Umsetzung fördern. Dies erfolgt durch nationale Maßnahmen und gegebenenfalls durch internationale Zusammenarbeit, um u.a. einen einheitlichen Rahmen für die Stärkung der personellen und institutionellen Kapazitäten, den Technologietransfer und Informationsaustausch im Hinblick auf Artikel 13 zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018

Gesetzesnummer

20004820

Dokumentnummer

NOR40079761