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Art. 20

Fassungen
ab 02.02.2006 — BGBl. III Nr. 98/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute02.02.2006 BGBl. III Nr. 98/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2006,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

02.02.2006BGBl. III Nr. 98/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

89/03 Gesundheit

Text

Artikel 20 – Sekretär

  1. 20 Punkt eins
    Der Sekretär des Lenkungsorgans wird vom Generaldirektor der FAO mit Zustimmung des Lenkungsorgans ernannt. Der Sekretär wird durch das erforderliche Personal unterstützt.
  2. 20 Punkt 2
    Der Sekretär nimmt die folgenden Aufgaben wahr:
  3. Litera a
    Er veranlasst und leistet administrative Unterstützung für Tagungen des Lenkungsorgans und gegebenenfalls eingesetzter Nebenorgane;
  4. Litera b
    er unterstützt das Lenkungsorgan bei der Erfüllung seiner Aufgaben, einschließlich bei der Wahrnehmung von Sonderaufgaben, die ihm das Lenkungsorgan gegebenenfalls überträgt;
  5. Litera c
    er berichtet dem Lenkungsorgan über seine Tätigkeiten.
  6. 20 Punkt 3
    Der Sekretär übermittelt allen Vertragsparteien und dem Generaldirektor:
  7. Litera a
    Beschlüsse des Lenkungsorgans innerhalb von sechzig Tagen nach ihrer Verabschiedung;
  8. Litera b
    von den Vertragsparteien erhaltene Informationen gemäß diesem Vertrag.
  9. 20 Punkt 4
    Der Sekretär stellt Dokumente für Tagungen des Lenkungsorgans in den 6 Sprachen der Vereinten Nationen zur Verfügung.
  10. 20 Punkt 5
    Der Sekretär arbeitet mit anderen Organisationen und Vertragsorganen, wozu insbesondere das Sekretariat des Übereinkommens über die biologische Vielfalt gehört, bei der Erreichung der Ziele dieses Vertrags zusammen.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018

Gesetzesnummer

20004820

Dokumentnummer

NOR40079767