Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 98/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2006,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Text
Artikel 20 – Sekretär
Der Sekretär des Lenkungsorgans wird vom Generaldirektor der FAO mit Zustimmung des Lenkungsorgans ernannt. Der Sekretär wird durch das erforderliche Personal unterstützt.
Der Sekretär nimmt die folgenden Aufgaben wahr:
Er veranlasst und leistet administrative Unterstützung für Tagungen des Lenkungsorgans und gegebenenfalls eingesetzter Nebenorgane;
er unterstützt das Lenkungsorgan bei der Erfüllung seiner Aufgaben, einschließlich bei der Wahrnehmung von Sonderaufgaben, die ihm das Lenkungsorgan gegebenenfalls überträgt;
er berichtet dem Lenkungsorgan über seine Tätigkeiten.
Der Sekretär übermittelt allen Vertragsparteien und dem Generaldirektor:
Beschlüsse des Lenkungsorgans innerhalb von sechzig Tagen nach ihrer Verabschiedung;
von den Vertragsparteien erhaltene Informationen gemäß diesem Vertrag.
Der Sekretär stellt Dokumente für Tagungen des Lenkungsorgans in den 6 Sprachen der Vereinten Nationen zur Verfügung.
Der Sekretär arbeitet mit anderen Organisationen und Vertragsorganen, wozu insbesondere das Sekretariat des Übereinkommens über die biologische Vielfalt gehört, bei der Erreichung der Ziele dieses Vertrags zusammen.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018
Dokumentnummer
NOR40079767