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Art. 22

Fassungen
ab 02.02.2006 — BGBl. III Nr. 98/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 22 heute02.02.2006 BGBl. III Nr. 98/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2006,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

02.02.2006BGBl. III Nr. 98/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

89/03 Gesundheit

Text

Artikel 22 – Beilegung von Streitigkeiten

  1. 22 Punkt eins
    Im Fall einer Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrags bemühen sich die betroffenen Vertragsparteien um eine Streitbeilegung durch Verhandlungen.
  2. 22 Punkt 2
    Können die betroffenen Vertragsparteien eine Einigung durch Verhandlungen nicht erreichen, so können sie gemeinsam die guten Dienste einer dritten Partei in Anspruch nehmen oder um deren Vermittlung ersuchen.
  3. 22 Punkt 3
    Bei der Ratifikation, Annahme und Genehmigung des Vertrags oder Beitritt zu diesem Vertrag oder jederzeit danach kann eine Vertragspartei gegenüber dem Verwahrer schriftlich erklären, dass sie für eine Streitigkeit, die nicht nach Artikel 22 Absatz 1 oder Artikel 22 Absatz 2 gelöst wird, eines der folgenden Mittel der Streitbeilegung oder beide als obligatorisch anerkennt:
  4. Litera a
    ein Schiedsverfahren nach dem in Anlage römisch zwei Teil 1 dieses Vertrags festgelegten Verfahren;
  5. Litera b
    Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof.
  6. 22 Punkt 4
    Haben die Streitparteien nicht nach Artikel 22 Absatz 3 demselben oder einem der Verfahren zugestimmt, so wird die Streitigkeit einem Vergleich nach Anlage römisch zwei Teil 2 dieses Vertrags unterworfen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018

Gesetzesnummer

20004820

Dokumentnummer

NOR40079769