Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 98/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2006,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 27Artikel 27
Text
Artikel 27 – Beitritt
Dieser Vertrag steht von dem Tag an, an dem er nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt, für alle Mitglieder der FAO, alle Staaten, die nicht Mitglieder der FAO, aber Mitglieder der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergieorganisation sind, zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018
Dokumentnummer
NOR40079774