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Art. 29

Fassungen
ab 02.02.2006 — BGBl. III Nr. 98/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 29 heute02.02.2006 BGBl. III Nr. 98/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2006,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 29

Inkrafttretensdatum

02.02.2006BGBl. III Nr. 98/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

89/03 Gesundheit

Text

Artikel 29 – Mitgliedsorganisationen der FAO

  1. 29 Punkt eins
    Wenn eine Mitgliedsorganisation der FAO eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Vertrag hinterlegt, so notifiziert die Mitgliedsorganisation gemäß Artikel römisch zwei Absatz 7 der FAO-Satzung jede Änderung im Hinblick auf ihre Zuständigkeitsverteilung zu ihrer gemäß Artikel römisch zwei Absatz 5 der FAO-Satzung vorgelegten Zuständigkeitserklärung, die im Hinblick auf ihre Annahme dieses Vertrags notwendig sein kann. Jede Vertragspartei dieses Vertrags kann jederzeit eine Mitgliedsorganisation der FAO, die Vertragspartei dieses Vertrags ist, um Auskunft ersuchen, wer von der Mitgliedsorganisation oder ihren Mitgliedstaaten für die Umsetzung einer bestimmten Angelegenheit im Rahmen dieses Vertrags zuständig ist. Die Mitgliedsorganisation erteilt diese Auskunft innerhalb eines angemessenen Zeitraums.
  2. 29 Punkt 2
    Von einer Mitgliedsorganisation der FAO hinterlegte Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-, Beitritts- oder Rücktrittsurkunden zählen nicht als zusätzliche Urkunden zu den von ihren Mitgliedstaaten hinterlegten Urkunden.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018

Gesetzesnummer

20004820

Dokumentnummer

NOR40079776