Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einrichtung einer Blutkommission
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 267/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 41/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 267 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Einrichtung der Blutkommission
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Zur fachlichen Beratung in Fragen der Blutsicherheit wird beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen eine Kommission eingerichtet, die den Namen „Blutkommission“ (im Folgenden: Kommission) führt. Sie hat die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen in Fragen der Spende von Blut und Blutbestandteilen, des Transfusionswesens sowie zu Fragen hinsichtlich der Sicherheit und Versorgungssicherheit von Blutprodukten zu beraten.
(2)Absatz 2,Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen hat die Geschäftsführung und die Verwaltungsangelegenheiten der Kommission zu besorgen.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2017
Dokumentnummer
NOR40079840