Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.09.2006 bis 02.02.2017 — BGBl. II Nr. 267/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.09.200602.02.2017 BGBl. II Nr. 267/2006 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 41/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einrichtung einer Blutkommission

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 267 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2017,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2006BGBl. II Nr. 267/2006

Außerkrafttretensdatum

02.02.2017aufgehoben durch BGBl. II Nr. 41/2017

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Bestellung und Abberufung der Mitglieder

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Kommission hat jeweils ein Vertreter/eine Vertreterin der folgenden Institutionen als ständiges Mitglied anzugehören:
    1. Ziffer eins
      Österreichisches Rotes Kreuz;
    2. Ziffer 2
      Österreichische Gesellschaft für Blutgruppenserologie und Transfusionsmedizin;
    3. Ziffer 3
      Wirtschaftskammer Österreich;
    4. Ziffer 4
      Bundesarbeitskammer;
    5. Ziffer 5
      Pharmig;
    6. Ziffer 6
      IG Plasma;
    7. Ziffer 7
      eine mit der Wahrnehmung von Patienteninteressen betraute Organisation;
    8. Ziffer 8
      Österreichische Ärztekammer;
    9. Ziffer 9
      Österreichische Gesellschaft für Hämatologie und Onkologie;
    10. Ziffer 10
      Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (Bereich PharmMed).
  2. Absatz 2,Überdies gehört der Kommission ein/eine Landessanitätsdirektor/in an, sofern die Landessanitätsdirektoren/innen hiefür aus ihrer Mitte einen Vertreter/eine Vertreterin vorschlagen.
  3. Absatz 3,Die ständigen Mitglieder werden durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen auf Vorschlag der in Absatz eins und 2 genannten Institutionen bestellt und abberufen.
  4. Absatz 4,Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann auch andere Sachverständige oder Auskunftspersonen auf Grund ihrer fachlichen Qualifikation zur Mitwirkung an den Arbeiten der Kommission heranziehen.
  5. Absatz 5,Die ständigen Mitglieder der Kommission werden für die Dauer von drei Jahren bestellt. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu bestellen.
  6. Absatz 6,Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so hat die entsprechende Institution ein neues Mitglied vorzuschlagen.
  7. Absatz 7,Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat für den in Absatz 5, genannten Zeitraum einen/eine Bediensteten/e des Ministeriums mit dem Vorsitz in der Kommission zu betrauen.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2017

Gesetzesnummer

20004826

Dokumentnummer

NOR40079842