Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einrichtung einer Blutkommission
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 267/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 41/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 267 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Bestellung und Abberufung der Mitglieder
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Kommission hat jeweils ein Vertreter/eine Vertreterin der folgenden Institutionen als ständiges Mitglied anzugehören:
Österreichisches Rotes Kreuz;
Österreichische Gesellschaft für Blutgruppenserologie und Transfusionsmedizin;
Wirtschaftskammer Österreich;
eine mit der Wahrnehmung von Patienteninteressen betraute Organisation;
Österreichische Ärztekammer;
Österreichische Gesellschaft für Hämatologie und Onkologie;
Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (Bereich PharmMed).
(2)Absatz 2,Überdies gehört der Kommission ein/eine Landessanitätsdirektor/in an, sofern die Landessanitätsdirektoren/innen hiefür aus ihrer Mitte einen Vertreter/eine Vertreterin vorschlagen.
(3)Absatz 3,Die ständigen Mitglieder werden durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen auf Vorschlag der in Abs. 1 und 2 genannten Institutionen bestellt und abberufen.Die ständigen Mitglieder werden durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen auf Vorschlag der in Absatz eins und 2 genannten Institutionen bestellt und abberufen.
(4)Absatz 4,Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann auch andere Sachverständige oder Auskunftspersonen auf Grund ihrer fachlichen Qualifikation zur Mitwirkung an den Arbeiten der Kommission heranziehen.
(5)Absatz 5,Die ständigen Mitglieder der Kommission werden für die Dauer von drei Jahren bestellt. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu bestellen.
(6)Absatz 6,Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so hat die entsprechende Institution ein neues Mitglied vorzuschlagen.
(7)Absatz 7,Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat für den in Abs. 5 genannten Zeitraum einen/eine Bediensteten/e des Ministeriums mit dem Vorsitz in der Kommission zu betrauen.Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat für den in Absatz 5, genannten Zeitraum einen/eine Bediensteten/e des Ministeriums mit dem Vorsitz in der Kommission zu betrauen.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2017
Dokumentnummer
NOR40079842