Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einrichtung einer Blutkommission
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 267/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 41/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 267 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Pflichten der Mitglieder
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Mitglieder der Kommission und die gemäß § 3 Abs. 4 zugezogenen Sachverständigen und Auskunftspersonen sind verpflichtet, über alle ihnen ausschließlich im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Kommission bekannt gewordenen Geheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren.Die Mitglieder der Kommission und die gemäß Paragraph 3, Absatz 4, zugezogenen Sachverständigen und Auskunftspersonen sind verpflichtet, über alle ihnen ausschließlich im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Kommission bekannt gewordenen Geheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder der Kommission sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter/Vertreterinnen sind, vom/von der Vorsitzenden des Beirats zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2017
Dokumentnummer
NOR40079844