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Art. 1

Fassungen
ab 23.06.2009 — BGBl. III Nr. 100/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute23.06.2009 BGBl. III Nr. 100/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2006,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

23.06.2009BGBl. III Nr. 100/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

TITEL römisch eins
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1) Unbeschadet der Zuständigkeiten der Gemeinschaft leisten die Mitgliedstaaten der Europäischen Union einander über ihre Zollverwaltungen gegenseitige Amtshilfe und arbeiten über diese Zollverwaltungen zusammen,

  • Strichaufzählung
    um Zuwiderhandlungen gegen nationale Zollvorschriften zu verhindern und zu ermitteln sowie
  • Strichaufzählung
    um Zuwiderhandlungen gegen gemeinschaftliche und nationale Zollvorschriften zu verfolgen und zu ahnden.

(2) Unbeschadet des Artikels 3 berührt dieses Übereinkommen weder die geltenden Bestimmungen über die Rechtshilfe zwischen den Justizbehörden in Strafsachen noch günstigere Bestimmungen der zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen bilateralen oder multilateralen Übereinkünfte betreffend die Zusammenarbeit nach Absatz 1 zwischen den Zollbehörden oder anderen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten noch Vereinbarungen, die auf dem gleichen Gebiet aufgrund einheitlicher Rechtsvorschriften oder einer besonderen Regelung zur gegenseitigen Anwendung der Rechtshilfemaßnahmen geschlossen worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2016

Gesetzesnummer

20004827

Dokumentnummer

NOR40079847