Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 100/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2006,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Text
Artikel 14
Verwendung als Beweismittel
Feststellungen, Bescheinigungen, Mitteilungen, Dokumente, beglaubigte Abschriften und sonstige Unterlagen, die von Bediensteten der ersuchten Behörde nach ihrem innerstaatlichen Recht eingeholt und in den in den Artikeln 10 bis 12 vorgesehenen Fällen der ersuchenden Behörde übermittelt werden, können von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften als Beweismittel verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2016
Dokumentnummer
NOR40079860