Rechtstracker.at

Art. 24

Fassungen
ab 23.06.2009 — BGBl. III Nr. 100/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 24 heute23.06.2009 BGBl. III Nr. 100/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2006,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24

Inkrafttretensdatum

23.06.2009BGBl. III Nr. 100/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 24

Besondere gemeinsame Ermittlungsteams

(1) Im gegenseitigen Einvernehmen können die Behörden mehrerer Mitgliedstaaten ein besonderes gemeinsames Ermittlungsteam mit Sitz in einem Mitgliedstaat bilden, das sich aus Bediensteten zusammensetzt, die auf die betreffenden Bereiche spezialisiert sind. Das besondere gemeinsame Ermittlungsteam nimmt folgende Aufgaben wahr:

  • Strichaufzählung
    Durchführung schwieriger und aufwendiger Ermittlungen zur Aufklärung von konkreten Zuwiderhandlungen, die eine gleichzeitige und abgestimmte Vorgehensweise in den beteiligten Mitgliedstaaten erfordert;
  • Strichaufzählung
    Koordinierung gemeinsamer Aktionen, um bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen zu verhindern und aufzudecken und Informationen über die beteiligten Personen, ihr Umfeld und ihre Vorgehensweisen zu gewinnen.

(2) Die besonderen gemeinsamen Ermittlungsteams arbeiten unter folgenden allgemeinen Voraussetzungen:

  1. Litera a
    Ihre Einrichtung erfolgt nur für einen bestimmten Zweck und für einen begrenzten Zeitraum;
  2. Litera b
    die Leitung übernimmt ein Bediensteter aus dem Mitgliedstaat, in dem das Team eingesetzt werden soll;
  3. Litera c
    die teilnehmenden Bediensteten sind an das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Einsatz des Teams erfolgen soll, gebunden;
  4. Litera d
    der Mitgliedstaat, in dem der Einsatz des Teams erfolgt, schafft die notwendigen organisatorischen Voraussetzungen für dessen Einsatz.

(3) Die Zugehörigkeit zu dem Team begründet für die daran beteiligten Bediensteten keine Eingriffsbefugnisse im Hoheitsgebiet eines fremden Mitgliedstaats.

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2016

Gesetzesnummer

20004827

Dokumentnummer

NOR40079870