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Art. 1b ISTAV

Fassungen
ab 10.01.2022 — BGBl. I Nr. 3/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1b heute10.01.2022 BGBl. I Nr. 3/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

IST-Austria-Vereinbarung (Bund – NÖ)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2022,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins b

Inkrafttretensdatum

10.01.2022BGBl. I Nr. 3/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ISTAV

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel römisch eins b

Koordinierungsausschuss der Erhalter

  1. Absatz eins,Zur effizienten Umsetzung der Erhalterpflichten zwischen Bund und Land Niederösterreich haben die Erhalter in einem Koordinierungsausschuss die Erfüllung ihrer Erhalterpflichten abzustimmen und zu koordinieren und dazu:
    1. Ziffer eins
      jährlich eine indikative Finanzplanung der zur Verfügung stehenden Mittel zu erstellen,
    2. Ziffer 2
      die Aufteilung der Mittel gemäß Ziffer eins, zwischen Bund und Land Niederösterreich festzulegen,
    3. Ziffer 3
      die näheren Regelungen zur Finanzierung von Kosten gemäß Artikel römisch eins a, Absatz 3, Ziffer eins, und 2 festzulegen sowie
    4. Ziffer 4
      sich eine Geschäftsordnung zu geben.
  2. Absatz 2,Jeder Erhalter hat drei Mitglieder in den Koordinierungsausschuss zu entsenden, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat. Bei Stimmengleichheit ist die Abstimmung zu wiederholen. Sollte auch bei einer wiederholten Abstimmung Stimmengleichheit bestehen, ist die Entscheidung durch
    1. Ziffer eins
      die für das IST-Austria zuständige Bundesministerin oder den für das IST-Austria zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit
    2. Ziffer 2
      der Landeshauptfrau oder dem Landeshauptmann von Niederösterreich
    herbeizuführen.
  3. Absatz 3,Der Koordinierungsausschuss hat mindestens einmal im Jahr zu tagen („jährliches Koordinierungsgespräch“). Im Rahmen des jährlichen Koordinierungsgespräches wird die Durchführung der gegenständlichen Vereinbarung koordiniert. Darüber hinaus hat die für das IST-Austria zuständige Bundesministerin oder der für das IST-Austria zuständige Bundesminister eine außerordentliche Sitzung des Koordinierungsausschusses einzuberufen, wenn
    1. Ziffer eins
      einer der Erhalter dies beantragt oder
    2. Ziffer 2
      absehbar ist, dass die Finanzplanung nicht eingehalten werden kann.
  4. Absatz 4,Die Ladung von Auskunftspersonen ist zulässig.
  5. Absatz 5,Die Aufgabe der Geschäftsstelle des Koordinierungsausschusses wird von der für das IST-Austria zuständigen Bundesministerin oder dem für das IST-Austria zuständigen Bundesminister wahrgenommen.

Im RIS seit

04.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

20004830

Dokumentnummer

NOR40242009