Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
IST-Austria-Vereinbarung (Bund – NÖ)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 107/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2022,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1bArtikel eins b
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel IbArtikel römisch eins b
Koordinierungsausschuss der Erhalter
(1)Absatz eins,Zur effizienten Umsetzung der Erhalterpflichten zwischen Bund und Land Niederösterreich haben die Erhalter in einem Koordinierungsausschuss die Erfüllung ihrer Erhalterpflichten abzustimmen und zu koordinieren und dazu:
jährlich eine indikative Finanzplanung der zur Verfügung stehenden Mittel zu erstellen,
die Aufteilung der Mittel gemäß Z 1 zwischen Bund und Land Niederösterreich festzulegen,die Aufteilung der Mittel gemäß Ziffer eins, zwischen Bund und Land Niederösterreich festzulegen,
die näheren Regelungen zur Finanzierung von Kosten gemäß Art. Ia Abs. 3 Z 1 und 2 festzulegen sowiedie näheren Regelungen zur Finanzierung von Kosten gemäß Artikel römisch eins a, Absatz 3, Ziffer eins, und 2 festzulegen sowie
sich eine Geschäftsordnung zu geben.
(2)Absatz 2,Jeder Erhalter hat drei Mitglieder in den Koordinierungsausschuss zu entsenden, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat. Bei Stimmengleichheit ist die Abstimmung zu wiederholen. Sollte auch bei einer wiederholten Abstimmung Stimmengleichheit bestehen, ist die Entscheidung durch
die für das IST-Austria zuständige Bundesministerin oder den für das IST-Austria zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit
der Landeshauptfrau oder dem Landeshauptmann von Niederösterreich
herbeizuführen.
(3)Absatz 3,Der Koordinierungsausschuss hat mindestens einmal im Jahr zu tagen („jährliches Koordinierungsgespräch“). Im Rahmen des jährlichen Koordinierungsgespräches wird die Durchführung der gegenständlichen Vereinbarung koordiniert. Darüber hinaus hat die für das IST-Austria zuständige Bundesministerin oder der für das IST-Austria zuständige Bundesminister eine außerordentliche Sitzung des Koordinierungsausschusses einzuberufen, wenn
einer der Erhalter dies beantragt oder
absehbar ist, dass die Finanzplanung nicht eingehalten werden kann.
(4)Absatz 4,Die Ladung von Auskunftspersonen ist zulässig.
(5)Absatz 5,Die Aufgabe der Geschäftsstelle des Koordinierungsausschusses wird von der für das IST-Austria zuständigen Bundesministerin oder dem für das IST-Austria zuständigen Bundesminister wahrgenommen.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Dokumentnummer
NOR40242009