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Art. 3 ISTAV

Fassungen
ab 10.01.2022 — BGBl. I Nr. 3/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 3 heute10.01.2022 § → § BGBl. I Nr. 3/2022
Art. 324.11.201209.01.2022 § → § BGBl. I Nr. 100/2012
Art. 307.07.200623.11.2012 BGBl. I Nr. 107/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

IST-Austria-Vereinbarung (Bund – NÖ)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2022,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

10.01.2022BGBl. I Nr. 3/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ISTAV

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel römisch drei

Verpflichtungen und Berechtigungen des Landes Niederösterreich

  1. Absatz eins,Das Land wird seine Erhaltungsverpflichtungen in der Weise erfüllen, dass es
    1. Ziffer eins
      bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 Investitionen in Gebäude sowie in die Infrastruktur mit einem Gesamtbetrag von 80 Millionen Euro tätigt,
    2. Ziffer 2
      bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 für das IST-Austria ab Aufnahme des laufenden Betriebes, diesen hinsichtlich Gebäude(n) und Infrastruktur sowie das Facility Management bei nachgewiesenem Bedarf mit einem Gesamtbetrag von bis zu 30 Millionen Euro übernimmt,
    3. Ziffer 3
      Investitionen in Gebäude sowie in die Infrastruktur vom 1. Jänner 2012 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 bei nachgewiesenem Bedarf mit einem Gesamtbetrag in der Höhe von bis zu 270 Millionen Euro tätigt sowie
    4. Ziffer 4
      dem IST-Austria ab 1. Jänner 2017 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 für Gebäude, Infrastruktur, Betriebsaufwand sowie Facility Management bei nachgewiesenem Bedarf Leistungen und Barmittel in Gesamthöhe von bis zu 98 Millionen Euro zur Verfügung stellt.
  2. Absatz 2,Bei der Erweiterung des Areals für Spin-Offs ist hinsichtlich Errichtung, Betrieb und Verwertung das Einvernehmen zwischen Land und dem IST-Austria Voraussetzung.
  3. Absatz 3,Das Land Niederösterreich stellt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2071 unwiderruflich sicher, dass
    1. Ziffer eins
      eine zukünftige Verbauung oder Belastung der leeren Flächen der im Anhang ausgewiesenen Grundstücke an die Zustimmung des IST-Austria geknüpft wird. Eine andere Verwertung der freien Flächen durch das Land Niederösterreich oder Dritte ist ohne Zustimmung des IST-Austria nicht zulässig. Das IST-Austria ist zudem zur Errichtung von Superädifikaten berechtigt.
    2. Ziffer 2
      die bestehenden Mietverhältnisse mit dem IST-Austria seitens des Landes (oder einer Gesellschaft des Landes) nicht einseitig aufgelöst werden und auf eine einseitige Änderung der Miethöhe verzichtet wird.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2022,)

Im RIS seit

04.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

20004830

Dokumentnummer

NOR40242004