Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen EG - Libanon
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 112/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 112 aus 2006,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 42Artikel 42
Text
ARTIKEL 42
Methoden und Modalitäten
Die wirtschaftliche Zusammenarbeit wird insbesondere mit folgenden Mitteln durchgeführt:
regelmäßiger wirtschaftlicher Dialog zwischen den Vertragsparteien, der alle Bereiche der Gesamtwirtschaftspolitik umfasst;
regelmäßiger Informations- und Meinungsaustausch in allen Bereichen der Zusammenarbeit, einschließlich Treffen von Beamten und Fachleuten;
Beratung, Vermittlung von Fachwissen und Ausbildung;
Durchführung gemeinsamer Maßnahmen, z. B. Seminare und Workshops;
technische und administrative Hilfe sowie Hilfe bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften;
Verbreitung von Informationen über die Zusammenarbeit.
Schlagworte
Informationsaustausch
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2015
Dokumentnummer
NOR40079980