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Art. 69

Fassungen
ab 01.04.2006 — BGBl. III Nr. 112/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 69 heute01.04.2006 BGBl. III Nr. 112/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen EG - Libanon

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 112 aus 2006,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 69

Inkrafttretensdatum

01.04.2006BGBl. III Nr. 112/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 69

(1)         Nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden auf Ersuchen einer Vertragspartei bilaterale Abkommen zwischen den Vertragsparteien über die spezifischen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Rückübernahme ihrer Staatsangehörigen ausgehandelt und geschlossen. Diese Abkommen enthalten auch Vereinbarungen über die Rückübernahme Angehöriger von Drittstaaten, sofern dies von einer Vertragspartei für notwendig erachtet wird. In diesen Abkommen werden die unter diese Vereinbarungen fallenden Personenkategorien und die Modalitäten für ihre Rückübernahme im Einzelnen festgelegt.

(2)         Bei der Durchführung dieser Abkommen kann Libanon geeignete finanzielle und technische Hilfe geleistet werden

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2015

Gesetzesnummer

20004839

Dokumentnummer

NOR40080007