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Art. 71

Fassungen
ab 01.04.2006 — BGBl. III Nr. 112/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 71 heute01.04.2006 BGBl. III Nr. 112/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen EG - Libanon

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 112 aus 2006,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 71

Inkrafttretensdatum

01.04.2006BGBl. III Nr. 112/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

TITEL römisch sieben
FINANZIELLE ZUSAMMENARBEIT

ARTIKEL 71

(1)         Zur vollen Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens wird eine finanzielle Zusammenarbeit zugunsten Libanons mit geeigneten Finanzierungsverfahren und den erforderlichen Finanzmitteln geprüft.

(2)         Diese Verfahren werden von den Vertragsparteien mithilfe der am besten geeigneten Instrumente einvernehmlich festgelegt, sobald dieses Abkommen in Kraft tritt.

(3) Die finanzielle Zusammenarbeit erstreckt sich neben den in den Titeln römisch fünf und römisch sechs genannten Bereichen auf

  1. Litera a
    die Erleichterung der Reformen zur Modernisierung der Wirtschaft,
  2. Litera b
    den Wiederaufbau und die Modernisierung der wirtschaftlichen Infrastruktur,
  3. Litera c
    die Förderung von Privatinvestitionen und beschäftigungswirksamen Tätigkeiten,
  4. Litera d
    die Berücksichtigung der Auswirkungen der schrittweisen Errichtung einer Freihandelszone auf die libanesische Wirtschaft, insbesondere bei der Modernisierung und Umstrukturierung der betroffenen Wirtschaftszweige und vor allem der Industrie,
  5. Litera e
    flankierende sozialpolitische Maßnahmen, insbesondere für die Reform der sozialen Sicherheit.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2015

Gesetzesnummer

20004839

Dokumentnummer

NOR40080009