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Art. 93

Fassungen
ab 01.04.2006 — BGBl. III Nr. 112/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 93 heute01.04.2006 BGBl. III Nr. 112/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen EG - Libanon

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 112 aus 2006,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 93

Inkrafttretensdatum

01.04.2006BGBl. III Nr. 112/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 93

Interimsabkommen

Für den Fall, dass vor Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderliche Verfahren die Bestimmungen einiger Teile dieses Abkommens, insbesondere die Bestimmungen über den freien Warenverkehr, durch ein Interimsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Libanon in Kraft gesetzt werden, kommen die Vertragsparteien überein, dass unter diesen Umständen für die Zwecke der Titel römisch zwei und römisch vier dieses Abkommens und der Anhänge 1 und 2 sowie der Protokolle 1 bis 5 dazu unter „Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens“ der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Interimabkommens für die in diesen Artikeln, Anhängen und Protokollen enthaltenen Verpflichtungen zu verstehen ist.

Geschehen zu Luxemburg am siebzehnten Juni zweitausendundzwei.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2015

Gesetzesnummer

20004839

Dokumentnummer

NOR40080031