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Art. 37

Fassungen
ab 01.04.2006 — BGBl. III Nr. 112/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 37 heute01.04.2006 BGBl. III Nr. 112/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen EG - Libanon - Protokoll 4

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 112 aus 2006,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 37

Inkrafttretensdatum

01.04.2006BGBl. III Nr. 112/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 37

Besondere Bestimmungen

  1. Absatz eins,Vorausgesetzt, dass sie nach Artikel 13 unmittelbar befördert worden sind, gelten
    1. Ziffer eins
      als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:
      1. Litera a
        Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
      2. Litera b
        Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,
        1. Litera i
          dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind oder
        2. Sub-Litera, i, i
          dass diese Erzeugnisse im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse Libanons oder der Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 hinausgehen;
    2. Ziffer 2
      als Ursprungserzeugnisse Libanons:
      1. Litera a
        Erzeugnisse, die in Libanon vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
      2. Litera b
        Erzeugnisse, die in Libanon unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,
        1. Litera i
          dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind oder
        2. Sub-Litera, i, i
          dass diese Erzeugnisse im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 hinausgehen.

(2)         Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.

(3)         Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in der Erklärung auf der Rechnung die Vermerke „Libanon“ und „Ceuta und Melilla“ einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in der Erklärung auf der Rechnung einzutragen.

(4)         Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.

Schlagworte

Bearbeitung

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2015

Gesetzesnummer

20004843

Dokumentnummer

NOR40080080