Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erteilung von Visa für den Flughafentransit, zur Durchreise und zum kurzfristigen Aufenthalt (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 120/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 120 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 9
Jede Vertragspartei kann die Anwendung des Abkommens jederzeit ohne Angabe von Gründen vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung und ihre Aufhebung ist der anderen Seite auf diplomatischem Weg zu notifizieren und tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Notifikation erfolgt.
Geschehen in Laibach, am 28. Januar 2005, in zwei Urschriften in deutscher und slowenischer Sprache, wobei beide Sprachfassungen gleichermaßen authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2014
Dokumentnummer
NOR40080231