Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 121/2006 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 55/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 121 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 55 aus 2016,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Beachte
Abs. 1 lit a wird durch die Anwendung des Schengen-Besitzstands Absatz eins, Litera a, wird durch die Anwendung des Schengen-Besitzstands
überlagert.
Text
Artikel 12
Grenzüberschreitende Nacheile bei sich der Kontrolle entziehenden Personen
(1) Eine grenzüberschreitende Nacheile ist ferner zulässig zur Verfolgung einer Person, die sich
einer polizeilichen Kontrolle entzieht, sofern sie dabei eindeutige Anhaltezeichen oder -anweisungen missachtet, oder
einer in Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Unionzeitweilig durchgeführten Grenzkontrolle entzieht.
(2) Für die grenzüberschreitende Nacheile nach diesem Artikel gelten die Bestimmungen des Artikel 11 entsprechend.
Schlagworte
Anhalteanweisung
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2016
Dokumentnummer
NOR40180360