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Art. 32

Fassungen
ab 01.07.2006 — BGBl. III Nr. 121/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 32 heute01.07.2006 BGBl. III Nr. 121/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 121 aus 2006,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 32

Inkrafttretensdatum

01.07.2006BGBl. III Nr. 121/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 32

Schutz personenbezogener Daten, die nach dem Zweiten Teil dieses Vertrages übermittelt werden

(1) Die Verarbeitung von Daten, die aufgrund des Zweiten Teils dieses Vertrages übermittelt werden, richtet sich nach den für die Datenverarbeitung im empfangenden Vertragsstaat geltenden Rechtsvorschriften mit der Maßgabe, dass der Empfänger diese Daten wie folgt verwenden kann:

  1. Litera a
    für Verfahren, auf die sich der Zweite Teil dieses Vertrages bezieht;
  2. Litera b
    für andere gerichtliche und verwaltungsbehördliche Verfahren, die mit Verfahren nach Litera a,) unmittelbar zusammenhängen;
  3. Litera c
    zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit oder zum Zwecke der Verhütung und Aufklärung von strafbaren Handlungen;
  4. Litera d
    für jeden anderen Zweck nur nach vorheriger Zustimmung der übermittelnden Behörde, es sei denn, der Empfänger hat die Zustimmung der Person, auf die sich die Daten beziehen, erhalten.

(2) Für die Verarbeitung von Daten, die nach dem Zweiten Teil dieses Vertrages übermittelt werden, gilt Artikel 25 mit Ausnahme von Absatz 2 Litera a,) entsprechend.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2015

Gesetzesnummer

20004858

Dokumentnummer

NOR40080267