Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 121/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 121 aus 2006,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 32Artikel 32
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 32
Schutz personenbezogener Daten, die nach dem Zweiten Teil dieses Vertrages übermittelt werden
(1) Die Verarbeitung von Daten, die aufgrund des Zweiten Teils dieses Vertrages übermittelt werden, richtet sich nach den für die Datenverarbeitung im empfangenden Vertragsstaat geltenden Rechtsvorschriften mit der Maßgabe, dass der Empfänger diese Daten wie folgt verwenden kann:
für Verfahren, auf die sich der Zweite Teil dieses Vertrages bezieht;
für andere gerichtliche und verwaltungsbehördliche Verfahren, die mit Verfahren nach lit. a) unmittelbar zusammenhängen;für andere gerichtliche und verwaltungsbehördliche Verfahren, die mit Verfahren nach Litera a,) unmittelbar zusammenhängen;
zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit oder zum Zwecke der Verhütung und Aufklärung von strafbaren Handlungen;
für jeden anderen Zweck nur nach vorheriger Zustimmung der übermittelnden Behörde, es sei denn, der Empfänger hat die Zustimmung der Person, auf die sich die Daten beziehen, erhalten.
(2) Für die Verarbeitung von Daten, die nach dem Zweiten Teil dieses Vertrages übermittelt werden, gilt Artikel 25 mit Ausnahme von Absatz 2 lit. a) entsprechend.(2) Für die Verarbeitung von Daten, die nach dem Zweiten Teil dieses Vertrages übermittelt werden, gilt Artikel 25 mit Ausnahme von Absatz 2 Litera a,) entsprechend.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2015
Dokumentnummer
NOR40080267