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Art. 34

Fassungen
ab 01.07.2006 — BGBl. III Nr. 121/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 34 heute01.07.2006 BGBl. III Nr. 121/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 121 aus 2006,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 34

Inkrafttretensdatum

01.07.2006BGBl. III Nr. 121/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

DRITTER TEIL
Schlussbestimmungen

Artikel 34

Beilegung von Streitigkeiten

(1) Allfällige Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Durchführung dieses Vertrages werden durch Verhandlungen zwischen den nationalen Zentralstellen oder, falls die Streitigkeit die Auslegung oder Durchführung des Zweiten Teiles dieses Vertrages betrifft, zwischen den Justizministerien beigelegt.

(2) Gelingt es nicht, Streitigkeiten auf die in Absatz 1 angeführte Art und Weise zu lösen, werden sie auf diplomatischem Wege beigelegt.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2015

Gesetzesnummer

20004858

Dokumentnummer

NOR40080269