Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 121/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 121 aus 2006,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 34Artikel 34
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
DRITTER TEIL
Schlussbestimmungen
Artikel 34
Beilegung von Streitigkeiten
(1) Allfällige Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Durchführung dieses Vertrages werden durch Verhandlungen zwischen den nationalen Zentralstellen oder, falls die Streitigkeit die Auslegung oder Durchführung des Zweiten Teiles dieses Vertrages betrifft, zwischen den Justizministerien beigelegt.
(2) Gelingt es nicht, Streitigkeiten auf die in Absatz 1 angeführte Art und Weise zu lösen, werden sie auf diplomatischem Wege beigelegt.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2015
Dokumentnummer
NOR40080269