Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 01.08.2006 — BGBl. III Nr. 131/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute01.08.2006 BGBl. III Nr. 131/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Kroatien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 131 aus 2006,

Typ

Vertrag – Kroatien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.08.2006BGBl. III Nr. 131/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

49/12 Zivilschutz

Text

Artikel 16

Schlussbestimmungen

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, dass die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

(3) Dieses Abkommen kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden; in diesem Falle tritt es sechs Monate ab dem Tage des Einlangens der Kündigung außer Kraft.

Geschehen zu Wien, am 17. 9. 2004 in zwei Urschriften, jede in deutscher und kroatischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind .

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2016

Gesetzesnummer

20004867

Dokumentnummer

NOR40080315