Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Kroatien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 131/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 131 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Text
Artikel 16
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, dass die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
(3) Dieses Abkommen kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden; in diesem Falle tritt es sechs Monate ab dem Tage des Einlangens der Kündigung außer Kraft.
Geschehen zu Wien, am 17. 9. 2004 in zwei Urschriften, jede in deutscher und kroatischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind .
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2016
Dokumentnummer
NOR40080315