Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Kroatien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 131/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 131 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
Zuständigkeiten
(1) Unbeschadet des diplomatischen Weges sind die für die Stellung und die Entgegennahme von Hilfeersuchen sowie für die weiteren Formen der in diesem Abkommen vorgesehenen Zusammenarbeit zuständigen Behörden:
auf der Seite der Republik Österreich:
der Bundesminister für Inneres;
auf der Seite der Republik Kroatien:
das Innenministerium.
(2) Die Vertragsparteien geben einander auf diplomatischem Wege die Adressen und Fernmeldeverbindungen der im Absatz 1 dieses Artikels genannten Behörden sowie deren Kontaktstellen bekannt. Die Kontaktstellen werden ständig erreichbar sein.
(3) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Behörden der Vertragsparteien sind ermächtigt, bei der Durchführung dieses Abkommens unmittelbar miteinander in Verbindung zu treten.
(4) Die Vertragsparteien unterrichten einander unverzüglich über Änderungen, die die Zuständigkeiten der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Behörden betreffen.
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2016
Dokumentnummer
NOR40098838