Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzdienstleistung-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 270/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 56/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Berufsprofil
§ 2.Paragraph 2,
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:
Empfangen und Bedienen von Kunden sowie Beraten von Kunden bei der Inanspruchnahme von Finanzdienstleistungen,
Vermitteln von Finanzdienstleistungsinstrumenten,
Erheben der spezifischen Kundenbedürfnisse,
Ausarbeiten von Offerten,
Bearbeiten von Reklamationen,
Abwickeln von Leistungsfällen,
Durchführung von administrativen Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme,
Mitwirken an der betrieblichen Buchführung und Kostenrechnung,
Anlegen, Warten und Auswerten von Statistiken, Dateien und Karteien.
Schlagworte
Informationssystem
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2020
Dokumentnummer
NOR40080339