Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sportadministration-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 271/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 70/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Berufsprofil
§ 2.Paragraph 2,
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:
Empfangen, Bedienen und Informieren von Kunden, Mitgliedern und Interessenten,
Mitarbeiten bei der Koordination und Verwaltung des Sport- und Trainingsbetriebes,
Sicherstellen der für den Sportbetrieb nötigen organisatorischen Voraussetzungen,
Mitarbeiten bei der Planung und Organisation sowie Durchführung von Veranstaltungen,
Mitwirken bei der Erarbeitung von Konzepten über Sport- und sonstige Dienstleistungsangebote,
Abwickeln von Abrechnungen,
Durchführen von administrativen Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme,
Mitwirken an der betrieblichen Buchführung und Kostenrechnung,
Anlegen, Warten und Auswerten von Statistiken, Dateien und Karteien.
Schlagworte
Sportangebot, Informationssystem
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2020
Dokumentnummer
NOR40080347