Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sportadministration-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 271/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 70/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Verhältniszahlen
§ 4.Paragraph 4,
Als fachlich einschlägig ausgebildete Personen im Sinne des § 8 Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes gelten jene Personen, die qualifiziert im administrativen Bereich des Lehrbetriebes tätig sind und in einem Beschäftigungsverhältnis auf Vollzeitbasis mit dem Lehrbetrieb stehen. Als fachlich einschlägig ausgebildete Personen im Sinne des Paragraph 8, Absatz 5, des Berufsausbildungsgesetzes gelten jene Personen, die qualifiziert im administrativen Bereich des Lehrbetriebes tätig sind und in einem Beschäftigungsverhältnis auf Vollzeitbasis mit dem Lehrbetrieb stehen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2020
Dokumentnummer
NOR40080353