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§ 12 GuK-BAV

Fassungen
ab 29.07.2006 — BGBl. II Nr. 281/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute29.07.2006 BGBl. II Nr. 281/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

29.07.2006BGBl. II Nr. 281/2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GuK-BAV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Abschluss und Wiederholung des Ausbildungsmoduls

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Voraussetzung für den positiven Abschluss des Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ sind die positive Beurteilung der praktischen Ausbildung und die positive Beurteilung der Abschlussprüfung.
  2. Absatz 2,Wenn
    1. Ziffer eins
      die praktische Ausbildung mit „nicht bestanden“ beurteilt,
    2. Ziffer 2
      die Abschlussprüfung mit „nicht bestanden“ beurteilt oder
    3. Ziffer 3
      mehr als 20% der Unterrichtseinheiten der theoretischen Ausbildung versäumt
    wurde, hat der/die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ einschließlich der praktischen Ausbildung und der Abschlussprüfung zu wiederholen.
  3. Absatz 3,Das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ darf höchstens einmal, im Fall des Absatz 2, Ziffer 3, höchstens zweimal wiederholt werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2016

Gesetzesnummer

20004876

Dokumentnummer

NOR40080491