Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 281/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Abschluss und Wiederholung des Ausbildungsmoduls
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Voraussetzung für den positiven Abschluss des Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ sind die positive Beurteilung der praktischen Ausbildung und die positive Beurteilung der Abschlussprüfung.
(2)Absatz 2,Wenn
die praktische Ausbildung mit „nicht bestanden“ beurteilt,
die Abschlussprüfung mit „nicht bestanden“ beurteilt oder
mehr als 20% der Unterrichtseinheiten der theoretischen Ausbildung versäumt
wurde, hat der/die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ einschließlich der praktischen Ausbildung und der Abschlussprüfung zu wiederholen.
(3)Absatz 3,Das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ darf höchstens einmal, im Fall des Abs. 2 Z 3 höchstens zweimal wiederholt werden.Das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ darf höchstens einmal, im Fall des Absatz 2, Ziffer 3, höchstens zweimal wiederholt werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2016
Dokumentnummer
NOR40080491