Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 286/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 14Anlage 14
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 41, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,.
Text
Anlage 14
Sonderfach Immunologie
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Immunologie umfasst die Erforschung der natürlichen Abwehrsysteme des Menschen, die Anwendung serologischer, zellulärer, chemischer und molekularbiologischer Untersuchungsverfahren zur Analyse des Immunsystems, die Interpretation der diesbezüglich erhobenen Befunde, die immunologische Beratung der in der Krankenbehandlung tätigen Ärztinnen/Ärzte, die Durchführung immunologischer Analyseverfahren sowie die Herstellung und Prüfung immunologischer Präparate.
B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer
Sechs Monate Innere Medizin
Gebundene Wahlnebenfächer:
3.1.1.3 Punkt eins Punkt eins
Sechs Monate in einem oder zwei der folgenden Sonderfächer, wobei jedes gewählte Fach in der Dauer von zumindest drei Monaten zu absolvieren ist:
Chirurgie, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Innere Medizin, Kinder- und Jugendheilkunde
3.1.2.3 Punkt eins Punkt 2
Ein Jahr in einem oder mehreren der folgenden Sonderfächer, wobei jedes gewählte Fach in der Dauer von zumindest drei Monaten zu absolvieren ist:
Hygiene und Mikrobiologie, Medizinische und Chemische Labordiagnostik, Neuropathologie, Pathologie, Pathophysiologie und Pharmakologie, Toxikologie
Freie Wahlnebenfächer:
Keine
Schlagworte
Hautkrankheit, Kinderheilkunde
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2015
Dokumentnummer
NOR40080614