Rechtstracker.at

Anl. 15 ÄAO 2006

Fassungen
01.07.2011 bis 31.05.2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1501.07.201131.05.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2015
Anl. 1501.02.200730.06.2011 BGBl. II Nr. 286/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 15

Inkrafttretensdatum

01.07.2011

Außerkrafttretensdatum

31.05.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2015

Abkürzung

ÄAO 2006

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 41, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,.

Text

Anlage 15

Sonderfach Innere Medizin

1. Abschnitt

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Innere Medizin umfasst die Prävention, Diagnostik, nicht-chirurgische Behandlung und Rehabilitation der Erkrankungen der Atmungsorgane, des Herzens, der Blutgefäße und des Kreislaufs, der Verdauungsorgane, der Nieren und ableitenden Harnwege, des Blutes und der blutbildenden Organe, des Stoffwechsels und der inneren Sekretion, der internen allergischen und onkologischen Erkrankungen, der internen Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates, der Infektionskrankheiten sowie der Vergiftungen einschließlich der fachspezifischen Intensivmedizin.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

  1. Ziffer eins
    Hauptfach:
    Fünf Jahre
  2. Ziffer 2
    Pflichtnebenfächer:
    Keine
  3. Ziffer 3
    Wahlnebenfächer:
  4. 3 Punkt eins
    Gebundene Wahlnebenfächer:
    Keine
  5. 3 Punkt 2
    Freie Wahlnebenfächer:
    Ein Jahr in einem Sonderfach oder mehreren Sonderfächern nach Wahl, wobei jedes gewählte Fach in der Dauer von zumindest drei Monaten zu absolvieren ist

2. Abschnitt

römisch eins.

Additivfach Angiologie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Additivfach Angiologie umfasst die Prävention, Diagnostik und konservative Behandlung der Erkrankungen der Blutgefäße (Arterien, Venen und Lymphgefäße) unter besonderer Berücksichtigung von Risikofaktoren, kausalen Faktoren und Folgen.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

Drei Jahre Angiologie

römisch zwei.

Additivfach Endokrinologie und Stoffwechselerkrankungen

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Additivfach Endokrinologie und Stoffwechselerkrankungen umfasst die Diagnostik und nichtchirurgische Behandlung von gut- und bösartigen Erkrankungen der endokrinen Organe einschließlich der männlichen Gonaden und endokrinen Formen der Hypertonie sowie des Kalzium-, Lipid- und Kohlenhydratstoffwechsels unter besonderer Berücksichtigung von metabolischen Syndromen, Diabetes mellitus sowie des Knochen- und Lipidstoffwechsels.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

Drei Jahre Endokrinologie und Stoffwechselerkrankungen

römisch drei.

Additivfach Gastroenterologie und Hepatologie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Additivfach Gastroenterologie und Hepatologie umfasst die Diagnostik und Behandlung aller Erkrankungen des Gastrointestinaltrakts, der Leber und des Pankreas einschließlich der diagnostischen und therapeutischen gastrointestinalen Endoskopie.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

Drei Jahre Gastroenterologie und Hepatologie

römisch vier.

Additivfach Hämatologie und Internistische Onkologie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Additivfach Hämatologie und Internistische Onkologie umfasst die Prävention, Früherkennung, Molekularpathologie, Diagnostik und nicht-chirurgische Behandlung einschließlich der Knochenmark- bzw. Stammzelltransplantation, immunologischer und gentherapeutischer Verfahren von malignen und nichtmalignen Erkrankungen des Blutes und der blutbildenden Organe, der Blutgerinnung sowie von soliden Tumoren sämtlicher Gewebe, die diagnostische Nachsorge und Rehabilitation sowie die Palliativbetreuung von Patientinnen/Patienten mit malignen Erkrankungen.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

Drei Jahre Hämatologie und Internistische Onkologie

römisch fünf.

Additivfach Infektiologie und Tropenmedizin

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Additivfach Infektiologie und Tropenmedizin umfasst die Prävention, Diagnostik und Behandlung von durch Mikroorganismen verursachten heimischen und tropischen Infektionskrankheiten.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

  1. Ziffer eins
    Zwei Jahre und drei Monate Infektiologie und Tropenmedizin
  2. Ziffer 2
    Sechs Monate Hygiene und Mikrobiologie
  3. Ziffer 3
    Drei Monate, Medizinische und Chemische Labordiagnostik, Spezifische Prophylaxe und Tropenmedizin oder Virologie
  4. Ziffer 4
    Erfolgreiche Teilnahme an von der Österreichischen Ärztekammer approbierten Veranstaltungen oder Kursen für:
  5. 4 Punkt eins
    Tropenmedizin im Ausmaß von zumindest 160 Stunden
  6. 4 Punkt 2
    Krankenhaushygiene in der Dauer von zumindest 80 Stunden

römisch sechs.

Additivfach Intensivmedizin

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Additivfach Intensivmedizin umfasst das fachspezifische koordinierte Behandlungsmanagement für Patientinnen/Patienten mit lebensbedrohlichen Zuständen und Erkrankungen (Organversagen) einschließlich der Stabilisierung nach großen chirurgischen Eingriffen. Das ununterbrochene 24-stündige intensivmedizinische Behandlungsmanagement beinhaltet insbesondere die Überwachung der Vitalfunktionen (Monitoring) sowie die Durchführung von Diagnostik und Therapie, speziell des Grundleidens, einschließlich der Organunterstützung.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

Drei Jahre Intensivmedizin

römisch sieben.

Additivfach Internistische Sportheilkunde

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Additivfach Internistische Sportheilkunde umfasst die Prävention, Diagnostik, Behandlung und Rehabilitation von Erkrankungen im Zusammenhang mit der Ausübung von Sport oder mit sportmedizinischem Hintergrund unter besonderer Berücksichtigung der Doping-Problematik.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

Drei Jahre Internistische Sportheilkunde

römisch acht.

Additivfach Kardiologie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Additivfach Kardiologie umfasst die Prävention, die klinische, elektrokardiographische, sonographische, hämodynamische und invasive Diagnostik, die konservative und interventionelle Behandlung sowie die Rehabilitation von Erkrankungen des Herzens und seiner Gefäße unter besonderer Berücksichtigung von Risikofaktoren, kausalen Faktoren und Folgen.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

Drei Jahre Kardiologie

römisch neun.

Additivfach Klinische Pharmakologie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Additivfach Klinische Pharmakologie umfasst die Erprobung und Überwachung der Arzneimittelanwendung am gesunden und kranken Menschen, die Prüfung der Pharmakokinetik und Pharmakodynamik unter Berücksichtigung von Lebensalter, pathophysiologischen Besonderheiten, Applikationsformen und Wechselwirkungen bei der Anwendung verschiedener Pharmaka, die Erkennung von Nebenwirkungen und Intoxikationen durch Medikamente sowie die fachspezifische Begutachtung und Beratung.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

  1. Ziffer eins
    Ein Jahr und sechs Monate klinische Pharmakologie
  2. Ziffer 2
    Ein Jahr und sechs Monate Pharmakologie

römisch zehn.

Additivfach Nephrologie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Additivfach Nephrologie umfasst die Pathogenese, Pathologie, Klinik, Ätiologie, Epidemiologie, Diagnostik und konservative Behandlung renaler Erkrankungen einschließlich der Hämo- und Peritonealdialyse.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

Drei Jahre Nephrologie

römisch elf.

Additivfach Rheumatologie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Additivfach Rheumatologie umfasst die Pathogenese, die Pathologie, das klinische Erscheinungsbild, die Ätiologie, die Epidemiologie, die Diagnostik sowie die konservative Behandlung rheumatischer Erkrankungen.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

  1. Ziffer eins
    Zwei Jahre und drei Monate Rheumatologie
  2. Ziffer 2
    Drei Monate Orthopädie und Orthopädische Chirurgie
  3. Ziffer 3
    Drei Monate Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation
  4. Ziffer 4
    Drei Monate Radiologie

römisch zwölf.

Additivfach Geriatrie

A. Definition des Aufgabengebietes

Das Additivfach Geriatrie umfasst die kurative, palliative, präventive und rehabilitative Betreuung von Patientinnen/Patienten auf dem Gebiet der Inneren Medizin, die insbesondere ein höheres biologisches Alter, meist mehrere eingeschränkte Organfunktionen und/oder Erkrankungen, funktionelle Defizite und somit eine erhöhte Vulnerabilität aufweisen, unter besonderer Berücksichtigung der somatischen, psychischen und soziokulturellen Aspekte sowie des multidimensionalen geriatrischen Assessments inklusive Nahtstellenmanagement.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

  1. Ziffer eins
    Zwei Jahre Geriatrie unter besonderer Berücksichtigung der Akutgeriatrie und Remobilisation, wobei eine Ausbildung in der Dauer von höchstens sechs Monaten im Sonderfach Innere Medizin anrechenbar ist, sofern eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachgewiesen ist
  2. Ziffer 2
    Drei oder vier Monate Psychiatrie, wobei eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachzuweisen ist
  3. Ziffer 3
    Drei oder vier Monate Neurologie, wobei eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachzuweisen ist
  4. Ziffer 4
    Drei oder vier Monate Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation einschließlich der Remobilisation und Nachsorge, wobei eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachzuweisen ist
  5. Ziffer 5
    Drei Monate in einem Sonderfach nach Wahl, wobei eine einschlägige Tätigkeit mit geriatrischen Patientinnen/Patienten nachzuweisen ist, mit Ausnahme des Sonderfaches Innere Medizin, sofern in den Ausbildungsfächern 2., 3. und 4. nicht jeweils vier Monate absolviert worden sind

Schlagworte

Stützapparat, Kalziumstoffwechsel, Lipidstoffwechsel,
Knochenstoffwechsel, Knochenmarktransplantation, Hämodialyse

Im RIS seit

12.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2015

Gesetzesnummer

20004879

Dokumentnummer

NOR40131177