Rechtstracker.at

Anl. 19 ÄAO 2006

Fassungen
01.02.2007 bis 31.05.2015 — BGBl. II Nr. 286/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1901.02.200731.05.2015 BGBl. II Nr. 286/2006 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 19

Inkrafttretensdatum

01.02.2007BGBl. II Nr. 286/2006

Außerkrafttretensdatum

31.05.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2015

Abkürzung

ÄAO 2006

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 41, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,.

Text

Anlage 19

Sonderfach Lungenkrankheiten

1. Abschnitt

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Lungenkrankheiten umfasst die Prävention, die Diagnostik, die Behandlung einschließlich Palliation sowie die Rehabilitation aller Erkrankungen der Lunge; insbesondere die Ätiologie, Symptomatologie, Epidemiologie, Diagnostik und Differenzialdiagnostik aller bronchopulmonalen und thorakalen Erkrankungen, sämtliche Untersuchungsmethoden zur fachspezifischen Diagnostik und Differenzialdiagnostik, therapeutische Verfahren zur Prävention, Behandlung und Rehabilitation von bronchopulmonalen und thorakalen Erkrankungen, Indikationsstellungen für Operationen sowie die fachspezifische Zusammenarbeit mit anderen Fachrichtungen, speziell mit Fachärzten für Strahlentherapie-Radioonkologie.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

  1. Ziffer eins
    Hauptfach:
    Vier Jahre
  2. Ziffer 2
    Pflichtnebenfächer:
  3. 2 Punkt eins
    Ein Jahr und drei Monate Innere Medizin (einschließlich sechs Monate Kardiologie und sechs Monate Intensivmedizin), wobei hierauf eine Ausbildung in Neurologie, Psychiatrie oder Lungenkrankheiten in der Dauer von höchstens drei Monaten anzurechnen ist
  4. 2 Punkt 2
    Sechs Monate Radiologie
  5. 2 Punkt 3
    Drei Monate Kinder- und Jugendheilkunde
  6. Ziffer 3
    Wahlnebenfächer:
    Keine

2. Abschnitt

römisch eins.

Additivfach Intensivmedizin

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Additivfach Intensivmedizin umfasst das fachspezifische koordinierte Behandlungsmanagement für Patientinnen/Patienten mit lebensbedrohlichen Zuständen und Erkrankungen (Organversagen) einschließlich der Stabilisierung nach großen chirurgischen Eingriffen. Das ununterbrochene 24-stündige intensivmedizinische Behandlungsmanagement beinhaltet insbesondere die Überwachung der Vitalfunktionen (Monitoring) sowie die Durchführung von Diagnostik und Therapie, speziell des Grundleidens, einschließlich der Organunterstützung.

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

Drei Jahre Intensivmedizin

römisch zwei.

Additivfach Zytodiagnostik

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Additivfach Zytodiagnostik umfasst die Prävention und Diagnostik von Krankheiten und deren Ursachen sowie die Überwachung des Krankheitsverlaufs und die Bewertung therapeutischer und diagnostischer Maßnahmen durch die Beurteilung von morphologischem Untersuchungsmaterial, das nicht in Form von Gewebsschnitten, sondern in Form von Einzelzellen oder Zellverbänden vorliegt und mittels unterschiedlicher Techniken aus allen Organen gewonnen werden kann (Kontakt-, Exfoliativ-, Effusions- und Punktionszytologie).

B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer

  1. Ziffer eins
    Zwei Jahre Zytodiagnostik
  2. Ziffer 2
    Ein Jahr Pathologie

Schlagworte

Kinderheilkunde

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2015

Gesetzesnummer

20004879

Dokumentnummer

NOR40080619