Kurztitel
Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 286/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 41 Abs. 2, BGBl. II Nr. 147/2015.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 41, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,.
Text
Anlage 19
Sonderfach Lungenkrankheiten
1. Abschnitt
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Lungenkrankheiten umfasst die Prävention, die Diagnostik, die Behandlung einschließlich Palliation sowie die Rehabilitation aller Erkrankungen der Lunge; insbesondere die Ätiologie, Symptomatologie, Epidemiologie, Diagnostik und Differenzialdiagnostik aller bronchopulmonalen und thorakalen Erkrankungen, sämtliche Untersuchungsmethoden zur fachspezifischen Diagnostik und Differenzialdiagnostik, therapeutische Verfahren zur Prävention, Behandlung und Rehabilitation von bronchopulmonalen und thorakalen Erkrankungen, Indikationsstellungen für Operationen sowie die fachspezifische Zusammenarbeit mit anderen Fachrichtungen, speziell mit Fachärzten für Strahlentherapie-Radioonkologie.
B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer
Ein Jahr und drei Monate Innere Medizin (einschließlich sechs Monate Kardiologie und sechs Monate Intensivmedizin), wobei hierauf eine Ausbildung in Neurologie, Psychiatrie oder Lungenkrankheiten in der Dauer von höchstens drei Monaten anzurechnen ist
Drei Monate Kinder- und Jugendheilkunde
2. Abschnitt
I.römisch eins.
Additivfach Intensivmedizin
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Additivfach Intensivmedizin umfasst das fachspezifische koordinierte Behandlungsmanagement für Patientinnen/Patienten mit lebensbedrohlichen Zuständen und Erkrankungen (Organversagen) einschließlich der Stabilisierung nach großen chirurgischen Eingriffen. Das ununterbrochene 24-stündige intensivmedizinische Behandlungsmanagement beinhaltet insbesondere die Überwachung der Vitalfunktionen (Monitoring) sowie die Durchführung von Diagnostik und Therapie, speziell des Grundleidens, einschließlich der Organunterstützung.
B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer
Drei Jahre Intensivmedizin
II.römisch zwei.
Additivfach Zytodiagnostik
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Additivfach Zytodiagnostik umfasst die Prävention und Diagnostik von Krankheiten und deren Ursachen sowie die Überwachung des Krankheitsverlaufs und die Bewertung therapeutischer und diagnostischer Maßnahmen durch die Beurteilung von morphologischem Untersuchungsmaterial, das nicht in Form von Gewebsschnitten, sondern in Form von Einzelzellen oder Zellverbänden vorliegt und mittels unterschiedlicher Techniken aus allen Organen gewonnen werden kann (Kontakt-, Exfoliativ-, Effusions- und Punktionszytologie).
B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer
Zwei Jahre Zytodiagnostik